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| Schulordnung der Von-Galen-Schule Warendorf Beschluss der Schulkonferenz vom 16.06.2009 |
| 1. Grundwerte unserer Schule als Ort der Begegnung von Menschen In unserer Schule begegnen sich viele Menschen. Jeder hat verschiedene Fähigkeiten, Interessen, Erfahrungen und Vorstellungen. Alle wünschen sich jedoch, die Schulzeit erfolgreich zu beenden und in guter Erinnerung zu behalten. Ob das gelingt, hängt von der Einstellung und dem Verhalten eines jeden Einzelnen ab.Deshalb verpflichten wir uns als Schüler, Lehrer und Eltern zu TOLERANZ RÜCKSICHTNAHME VERANTWORTUNGSBEWUSSTSEIN RESPEKT GEWALTFREIHEIT So wollen wir ein positives Vorbild für andere sein. 2. Die Nutzung des städt. Eigentums – Rechte und Pflichten Die Stadt Warendorf stellt uns Schulbücher, Möbel, das Schulgebäude und Verbrauchsmaterial zur Verfügung. All das behandeln wir sorgfältig, vorsichtig und nur für den vorgesehenen Zweck. Trotzdem kommt es ab und zu vor, dass jemand etwas beschädigt, das ihm nicht gehört. Unabhängig davon, wie und warum das geschah, verpflichtet sich der Betreffende, dazu zu stehen und gegebenenfalls Ersatz zu leisten und nicht den entstandenen Schaden auf die Gemeinschaft abzuwälzen. 3. Nutzung der Bereiche unseres Schulgebäudes und Schulgeländes Auf unserem Schulgelände können wir unterschiedliche Bereiche für bestimmte Zwecke nutzen: Das Schulgebäude ist ab 7.20 Uhr geöffnet. Wir können uns dann in der Halle oder in unserem Klassenraum aufhalten. 4. Besondere Bestimmungen Handys und andere bild- und tongebende Medien bleiben während der gesamten Unterrichtszeit (Pausen eingeschlossen) und auf dem Schulgelände abgeschaltet in der Schultasche. Bild- und Tonaufnahmen mit diesen Geräten sind hier grundsätzlich verboten. Bei Verstößen sind die Lehrer berechtigt, die Geräte einzuziehen. Den Eltern bleibt es freigestellt, diese nach Absprache in der Schule abzuholen. 5. Die Pausenregelung Wenn der Schulgong das Ende der Unterrichtsstunde ankündigt und der Lehrer den Unterricht beschließt, beginnt die Pause. In den 5-Minuten-Pausen bleiben alle Schüler in ihrer Klasse oder wechseln zu den Fach-/Kursräumen. Für die großen Pausen gilt folgende Regelung: 6. Übergeordnete gesetzliche Bestimmungen Versicherungsrechtliche Bestimmungen auf dem Schulweg der direkte gefahrlose Weg zwischen Elternhaus und Schule. Verunglückt ein Schüler auf einem "Abstecher", so zahlt die Versicherung die anfallenden Kosten nicht. Versicherungsrechtliche Bestimmungen während der Unterrichtszeit Unterrichtspflicht gemäß des Schulgesetzes Unser Recht auf Unterricht beinhaltet Pflichten, die in dem Schulgesetz NordrheinWestfalen verbindlich festgelegt werden: Wir müssen, sofern wir gesund sind, am Unterricht teilnehmen. Wir beachten den Schulgong und sind pünktlich im Klassenraum. Das Arbeitsmaterial, das für einen ordnungsgemäßen Unterricht notwendig ist, legen wir bereit, bevor der Unterricht beginnt. Wir sind dazu verpflichtet, uns auf den Unterricht vorzubereiten, uns aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und unsere Hausaufgaben zu erledigen. Den Anordnungen der Lehrpersonen ist Folge zu leisten. Arztbesuche werden in der Regel auf den Nachmittag gelegt. Sollten sie dennoch vormittags notwendig sein, so bitten vorher die Erziehungsberechtigten den Klassenlehrer schriftlich um Freistellung vom Unterricht. Bei Schulversäumnissen benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule telefonisch und teilen anschließend, spätestens nach einer Woche, schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Sollten Schüler aus gesundheitlichen Gründen sich vom Unterricht abmelden wollen, so teilen sie dies dem Klassenlehrer/Fachlehrer mit, der das im Klassenbuch vermerkt. Zusätzlich erfolgen eine Abmeldung (Abmeldeschein) im Sekretariat und die (telefonische) Sicherstellung, dass die Eltern darüber informiert sind. Ein Schüler kann bis zu drei Tagen vom Klassenlehrer beurlaubt werden. Die Eltern beantragen dieses schriftlich unter Angabe des Grundes bei planbaren Ereignissen spätestens sieben Tage vorher beim Klassenlehrer. Nur in besonderen Fällen darf die Frist kürzer sein. Führerscheinprüfungen sollten am Nachmittag oder in den Ferien abgelegt werden. Darüber hinausgehende Beurlaubungen sowie Beurlaubungen vor und nach den Ferien liegen in der Entscheidungsbefugnis des Schulleiters. SchG §43 (3) Schutz der Gesundheit gemäß des Schulgesetzes Zum Schutz der Gesundheit ist folgendes strengstens verboten: • Rauchen --------------------------- Die Schüler bestätigen die Kenntnisnahme der Schulordnung zu Beginn eines jeden Schuljahres durch Unterschrift. |